1. Geltungsbereich
Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, von Gregor Schibblock, als Schibblock bezeichnet. Nachstehende Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse, die zwischen dem Kunden und Schibblock geschlossen werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung bzw. Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Schibblock diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot/Zustandekommen des Vertrages/Preise
2.1
Angebote von Schibblock an den Kunden sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Die von Schibblock in Anzeigen und Internet mitgeteilten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Kunden bedürfen der Textform.
2.2
Der Vertrag zwischen Schibblock und dem Kunden kommt regelmäßig mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag von Schibblock zustande.
2.3
Die von Schibblock angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer; Verpackung, Fracht, Porto, Fahrtkosten (0,65 €/km) und unter Umständen Versicherung kommen gegebenenfalls hinzu. Sämtliche Genehmigungs- und Anmeldeverfahren, sowie Gebühren (z.B. Ordnungsamt, GEMA/GVI, etc.) und KSK-Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
3. Leistungsumfang
3.1
Für den Umfang der durch Schibblock geschuldeten Leistung ist der schriftliche Kostenvoranschlag von Schibblock maßgebend. Die folgenden Leistungsmodelle von Schibblock werden im Kostenvoranschlag jeweils bestimmt und wie folgt angeboten:
- Werbe- und Marketingmaßnahmen
- Beratungsleistungen Projektmanagement
- Produktionsleistungen
- Eventmanagement inklusive Beratung
- Konzeption
- Produktion und Herstellung
- Freelancer
3.2
Schibblock ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung, Leistungen Dritter (Fremdleistungen) zu bedienen. Schibblock ist berechtigt für die Vermittlung dieser Fremdleistungen eine branchenübliche Handling-Fee in Höhe von 18-23 % zu berechnen. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung von Schibblock. Schibblock ist in diesem Falle nichtverpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen/Firmen vorzulegen.
3.3
Im Kostenvoranschlag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden zusätzlich ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von Schibblock sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der Agentur in Rechnung gestellt.
3.4
Schibblock ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist, z.B. wenn sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum erstreckt. Bei Teilleistungen kann Schibblock Zahlungen entsprechend dem Anteil der Teilleistungen am Auftragswert verlangen. Schibblock kann verlangen, dass der Kunde die Abnahme einer in sich abgeschlossenen Teilleistung im Sinne von Satz 1 vornimmt. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Schibblock verfügbar sein.
4. Mitwirkungsleistungen des Kunden
4.1
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung durch Schibblock nach Ziff. 3.1 wesentlichen Daten, Produktinformationen, Projektpläne und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.
4.2
Soweit der Kunde Schibblock Vorlagen und Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen und/oder Planung von Eventmaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen und Informationen berechtigt ist.
4.3
Den gemäß Ziff. 3.1 detaillierten schriftlichen Kostenvoranschlag hat der Kunde innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als zehn Werktage, anzunehmen oder abzulehnen.
4.4
Kostenvoranschläge sind auch ohne Unterzeichnung rechtsverbindlich.
4.5
Nimmt der Kunde den von Schibblock vorgeschlagenen Kostenvoranschlag an, so gilt dies als Genehmigung der darin enthaltenen Vertragsparameter.
4.6
Der Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertrags- verpflichtungen. Einhaltung der Lieferung und Leistungsverpflichtungen von Schibblock, insbesondere bei Fixgeschäften, setzt die rechtzeitige und fristgerechte Übermittlung von relevanten Unterlagen und Informationen des Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Schibblock berechtigt, Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Zahlung / Anzahlung / Aufrechnung
5.1
Rechnungen von Schibblock sind fällig und zahlbar bei Erhalt sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Abweichende Zahlungsmodalitäten können im Kostenvoranschlag/Einzelauftrag bestimmt werden.
5.2
Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
6. Rücktrittsrecht von Schibblock
Schibblock ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
6.1
(a) wenn die Sicherstellung des Honorars von Seiten des Kunden nicht gewährleistet werden kann, oder (b) wenn es an der Mitwirkung des Kunden mangelt, welche zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist (dazu gehört auch die Einhaltung der Zahlungsmodalitäten). In diesen Fällen ist an Schibblock von Kundenseite Schadensersatz zu leisten.
6.2
Im Falle des Rücktritts durch Schibblock sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7. Stornierung des Auftrages durch den Kunden
7.1.
Im Fall einer Stornierung gelten ausschließlich die folgenden Regelungen, soweit keine aus-drückliche Regelung im Einzelfall getroffen wurde. Insbesondere finden § 627 BGB und § 649 BGB keine Anwendung.
7.2
Bei Stornierung eines Auftrages bzw. einer Leistung verpflichtet sich der Kunde entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der ver- einbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen, wobei sich Schibblock bemühen wird, die Kosten gering zu halten und wenn möglich Stornierungsrechte gegenüber den Drittdienst-leistern geltend zu machen:
- nach Vertragsabschluss = 10%
- nach Vertragsabschluss 12 bis 8 Wochen vor Beginn des Auftrags = 25%
- nach Vertragsabschluss 8 bis 4 Wochen vor Beginn des Auftrags = 50%
- nach Vertragsabschluss 4 bis 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 75%
- nach Vertragsabschluss ab 2 Wochen vor Beginn des Auftrags = 100%
Weist der Kunde im Einzelfall nach, dass Schibblock im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder einen möglichen anderweitigen Erwerb hatte, so muss sich Schibblock diese Beträge anrechnen lassen.
7.3
Bei Aufträgen zur Planung, Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen beziehen sich die hier genannten Fristen auf den Veranstaltungstermin anstatt auf den Beginn des Auftrages.
7.4
Berechnungsgrundlage der Stornogebühren ist der Netto-Angebotspreis unter Anrechnung von Rabattierungen oder Sonderabsprachen.
7.5
Sofern eine Stornierung aufgrund von Umständen höherer Gewalt erfolgt, wie Krieg, Terror, behördlichen Anordnungen, Pandemien, Umweltkatastrophen wie z.B. Flut, Sturm, Feuer, die bei Abschluss des Auftrages nicht absehbar waren, verbleibt es immer bei der Zahlungspflicht des Kunden.
7.6
Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Textform.
8. Markennutzung
Schibblock ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Kunden berechtigt, geschützte Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden außerhalb der schriftlich erteilten Einzelaufträge in irgendeiner Form zu verwenden.
9. Urheberrechte
9.1
Schibblock wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt Schibblock seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Schibblock.
9.2
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei Schibblock.
9.3
Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Schibblock.
10. Geheimhaltung
Schibblock und der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung von während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Firmeninterna und -geheimnisse des Vertragspartners auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (z.B. Lieferanten), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich und räumlich unbegrenzt.
11. Aufbewahrung
Schibblock bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen des Kunden für die Dauer von 6 Monaten auf, außer gesetzliche Bestimmungen erfordern eine längere Aufbewahrungsfrist, und händigt sie anschließend auf Wunsch des Kunden aus. Bei Zurverfügungstellung von Original- vorlagen verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit auch vor Ablauf der 6 Monate die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit den Auftragsschreiben entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher endet. Schibblock wird dem Kunden die Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung aushändigen. Erfolgt ein Herausgabeverlangen nicht, vernichtet Schibblock die Unterlagen auf Kosten des Kunden.
12. Haftung und Gewährleistung
12.1
Beauftragt Schibblock im Namen des Kunden Fremdbetriebe zur Besorgung von Dienstleistungen oder Lieferungen, so sind Mangel- und Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Schibblock ausgeschlossen, es sei denn, Schibblock hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
12.2
Schibblock haftet gegenüber dem Kunden aus Vertrag, sowie aus unerlaubter Handlung nur dann auf Schadensersatz, wenn Schibblock, d.h. einem Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Erfüllungsgehilfen von Schibblock, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Freizeichnung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus der Übernahme einer Garantie durch Schibblock oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, bzw. für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit. Die Höhe des Schadensersatzes ist in jedem Fall auf die Höhe der im Kostenvoranschlag vereinbarten Agenturleistung begrenzt.
12.3
Soweit Schäden durch Subunternehmer von Schibblock oder vermittelten Dienstleistern verursacht werden, so haftet Schibblock nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsumfang ist darauf begrenzt, dass Schibblock in diesen Fällen seine eigenen vertraglichen Schadensersatz-ansprüche gegenüber Subunternehmern bzw. vermittelten Dienstleistern abtritt und den Kunden bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützt.
12.4
Im Zusammenhang von Warenlieferungen haftet Schibblock nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, begrenzt auf die Höhe des Warenwertes. Sollten Zulieferer ohne Verschulden von Schibblock nicht ordnungsgemäß geliefert oder geleistet haben und hat dies zur Folge haben, dass Schibblock nicht vertragsgemäß leisten kann, so haftet Schibblock gegenüber dem Kunden nur insoweit, als dass Schibblock seine eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden abtritt und diesen bei der Durchsetzung der Ansprüche unterstützt.
13. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Frankfurt/Main, soweit es sich bei den Vertragspartnern um Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Schibblock behält sich jedoch vor, den Kunden auch an seinem Firmen- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Firmensitz von Schibblock, Bad Soden am Taunus.
16. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Schibblock und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Geltung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2024
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